Gültige Satzung der German UPA
Vereinssatzung des German UPA e.V. (German UPA) - Stand: 08. September 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "German UPA e.V." (im Folgenden "Verein" genannt).
2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.”.
4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein vertritt die Interessen aller Personen, die im Berufsfeld „Usability“ und „User Experience“ tätig sind, im Sinne eines Berufsverbands. Usability und User Experience beschäftigen sich mit allen Aspekten der benutzergerechten Mensch-Technik-Interaktion. Dabei werden Kenntnisse und wissenschaftliche Grundlagen aus verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Psychologie, Design, Ergonomie, Informatik und Ingenieurswissenschaften berücksichtigt. Berufsbilder im Themenfeld Usability und User Experience erfahren eine ständige Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung, der Bedarf an Aus- und Weiterbildung sowie deren Entwicklung und Betreuung stellen den beteiligten Akteure große Herausforderungen.
2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Interessenvertretung: Unterstützung aller Personen, die im Bereich Usability und User Experience tätig sind bei ihrer beruflichen und fachlichen Tätigkeit, Bekanntmachung und Etablierung des Thema Usability und User Experience in der Öffentlichkeit, Abgabe von öffentlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.
b) Netzwerk: Bereitstellung eines Netzwerkes für Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Qualifikation und fachlicher Kommunikation.
c) Qualifikation: Förderung des Nachwuchses durch Weiterbildung und Qualifikation; Förderung und Stärkung der Fachkompetenz im Bereich Usability und User Experience.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Das Gedankengut der Scientology-Bewegung wird abgelehnt.
§ 3 Mitglieder
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Es gibt ordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen. Mit der Mitgliedschaft verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand hat die Möglichkeit eine Mitgliedschaft abzulehnen, wenn beispielsweise die betreffende Person nicht im Bereich Usability und User Experience tätig ist, kein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes nachweisen kann oder Ziele verfolgt, die nicht mit den Vereinszielen vereinbar sind. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
4) Der Beitritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Diese erfolgt nach Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und nach der Zahlung des ersten Beitrags.
5) Wählbar und wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste (vereinfachter Ausschluss).
a) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b) Verletzt ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands durch einfache Mehrheit den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu den erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Der Ausschluss ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
c) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als drei Monate in Zahlungsrückstand ist und den offenen Betrag auch nicht nach einer Mahnung durch den Vorstand innerhalb von einem weiteren Monat nach Absendung der Mahnung entrichtet. Die Mahnung erfolgt per E-Mail. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.
d) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied länger als 3 Monate nicht mehr Mitglied der UPA ist.
7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und
den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, den der Vorstand gemeinsam mit der Mitgliederversammlung festsetzt. Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Beitrags sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind:
- die Vorstandsversammlung,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Revisoren zu wählen, die weder dem Vorstand noch den regionalen Ansprechpartnern angehören dürfen.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand - verlangt.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse jedes Mitglieds einberufen. Die Berechnung der Wochenfrist erfolgt gemäß §§ 187, 188 BGB. Soll die Versammlung beispielsweise am Montag, den 26. August 2002, stattfinden, so hat die Ladung am Montag, den 5. August 2002, zu erfolgen.
5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Revisoren,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung der Beitragsordnung.
6) Innerhalb von einer Woche nach Ankündigung können die Mitglieder Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung per E-Mail an ein Vorstandsmitglied einreichen. Die ergänzte Tagesordnung wird über das Internet zur Einsicht freigegeben. Spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
7) Der Präsident oder der Vize-Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Protokollführer und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied über das Internet eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen ist.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Zur wirksamen Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
6.Zur wirksamen Abstimmung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf besonderes Verlangen wird eine geheime Wahl durchgeführt.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 9 Vorstand
1) Vorstand im Sinne des § 26, §27 BGB sind:
- Präsident(in)
- Vize-Präsident(in)
- Schriftführer(in)
- Schatzmeister(in)
- Fachvorstand
- Vorstand für PR/Marketing
2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode.
3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Insbesondere sind seine Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Festlegen der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
c) Beschlussfassung über Aufnahme von Vereinsmitgliedern
d) Berufung von Referenten zur Abdeckung von speziellen Aufgabenbereichen, z.B. Pressearbeit, Mitgliederbetreuer, Weiterbildung etc.
e) Fachliche Betreuung und Koordination von Arbeitskreisen
f) Veröffentlichung von Beiträgen zum Themenfeld Usability
g) Mitgliederbetreuung
h) Betreuung der Themen Aus- und Weiterbildung
7) Der Vorstand und die Referenten treffen sich gemeinsam zu mindestens zwei Vorstandsversammlungen im Jahr.
8) Die Vorstandsversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
9) Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10) Beschlüsse der Vorstandsversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10 Referenten
1) Der Vorstand kann gemäß §30 BGB Personen zur Bearbeitung spezieller Aufgabenbereiche berufen. Die Aufgabenbereiche werden vom Vorstand für die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
2) Referenten werden für die Dauer von maximal 1 Jahr berufen. Die unbegrenzte Erneuerung der Berufung von Referenten ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Referenten bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Referent während der Berufungsperiode aus, benennt der Vorstand einen anderen Referenten für den Rest der Berufungsperiode.
3) Referenten informieren den Vorstand über ihre Aktivitäten in einem vierteljährlichen Bericht.
§ 11 Arbeitskreise
1) Arbeitskreise beschäftigen sich mit fachlichen Themen im Berufsfeld Usability und User Experience.
2) Alle Arbeitskreise handeln Ziel- und Ergebnisorientiert.
3) Ein Arbeitskreis kann von jedem Mitglied unter Vorlage der Ziele des Arbeitskreises, der Beschreibung der Inhalte der Arbeit und der Liste anderer interessierter Teilnehmer bei dem Vorstand zur Gründung vorgeschlagen werden.
4) Der Vorstand genehmigt Arbeitskreise des Verbandes.
5) Die Arbeitskreisleitung informiert den Vorstand über den Arbeitsfortschritt.
§ 12 Kassenführung
1. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister.
2. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins.

