Satzung
Präambel
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die weibliche und die männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "German UPA e.V." (im Folgenden "Verein" genannt).
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen worden. Seit der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.”.
- Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein vertritt die Interessen aller Personen, die im Berufsfeld „Usability“ und „User Experience“ tätig sind, im Sinne eines Berufsverbands. Usability und User Experience beschäftigen sich mit allen Aspekten der benutzergerechten Mensch-Technik-Interaktion. Dabei werden Kenntnisse und wissenschaftliche Grundlagen aus verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Psychologie, Design, Ergonomie, Informatik und Ingenieurswissenschaften berücksichtigt. Berufsbilder im Themenfeld Usability und User Experience erfahren eine ständige Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung, der Bedarf an Aus- und Weiterbildung sowie deren Entwicklung und Betreuung stellen den beteiligten Akteuren große Herausforderungen.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Interessenvertretung: Unterstützung aller Personen, die im Bereich Usability und User Experience tätig sind bei ihrer beruflichen und fachlichen Tätigkeit, Bekanntmachung und Etablierung des Themas Usability und User Experience in der Öffentlichkeit, Abgabe von öffentlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.
- Netzwerk: Bereitstellung eines Netzwerkes für Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Qualifikation und fachlicher Kommunikation.
- Qualifikation: Förderung des Nachwuchses durch Weiterbildung und Qualifikation; Förderung und Stärkung der Fachkompetenz im Bereich Usability und User Experience.
- Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Das Gedankengut der Scientology-Bewegung wird abgelehnt.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigung werden.
- Es gibt ordentliche Mitglieder, Unternehmensmitglieder, mittelbare Unternehmensmitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen. Mit der Mitgliedschaft verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Unternehmensmitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen. Mit der Mitgliedschaft verpflichten sich die Unternehmensmitglieder, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Mittelbare Unternehmensmitglieder sind natürliche Personen, die einem Unternehmensmitglied angehören. Auch diese Personen müssen ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen. Mit der Meldung durch das Unternehmen verpflichten sich die gemeldeten Personen, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen anzuerkennen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Antrag auf Aufnahme eines mittelbaren Unternehmensmitglieds in den Verein muss von dem Unternehmensmitglied gestellt werden, dem es angehört. Der Vorstand hat die Möglichkeit eine Mitgliedschaft abzulehnen, wenn beispielsweise die betreffende Person oder Personenvereinigung nicht im Bereich Usability und User Experience tätig ist, kein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes nachweisen kann oder Ziele verfolgt, die nicht mit den Vereinszielen vereinbar sind. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Der Beitritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand an das neue Mitglied wirksam. Dafür genügt auch die Übersendung der ersten Beitragsrechnung. Die Mitgliedschaftsrechte des Neumitglieds entstehen erst nach der Zahlung des ersten Beitrags.
- Wählbar und wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, mittelbare Unternehmensmitglieder sowie Ehrenmitglieder, wenn die Ehrenmitglieder zugleich ordentliche Mitglieder sind.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste (vereinfachter Ausschluss).
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dies gilt entsprechend für die Kündigung eines mittelbaren Unternehmensmitglieds durch das Unternehmensmitglied dem es angehört.
- Verletzt ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands durch einfache Mehrheit den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu den erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Der Ausschluss ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses wirksam. Im Fall des Ausschlusses eines Unternehmensmitglieds endet mit dessen Mitgliedschaft auch die der ihm angehörenden mittelbaren Unternehmensmitglieder im Verein.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als drei Monate in Zahlungsrückstand ist und den offenen Betrag auch nicht nach einer Mahnung durch den Vorstand innerhalb von einem weiteren Monat nach Absendung der Mahnung an die letzten von dem Mitglied angegebenen Kontaktdaten entrichtet. Die Mahnung erfolgt in Textform. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Im Fall der Streichung eines Unternehmensmitglieds von der Mitgliederliste des Vereins endet auch die der ihm angehörenden mittelbaren Unternehmensmitglieder im Verein.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied länger als 3 Monate nicht mehr Mitglied der UPA ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds gibt es dem Verein folgende Informationen bekannt:
- Benutzername für die Nutzung des Onlineportals der German UPA
- E-Mail Adresse (E-Mail Adresse zur Anmeldung)
- vollständigen Namen und Anrede
- Anschrift
- Zahlweise
- Mitgliedstyp
- Sichtbarkeit der Mitgliederinformationen
- Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.
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Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Das Mitglied kann freiwillig weitere Angaben machen.
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Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten (z. B. auf der Internetseite) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
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Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Vollversammlung und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Vollversammlung und der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Von den ordentlichen Mitgliedern und den Unternehmensmitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung oder die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Dabei hat sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages eines Unternehmensmitglieds an der Zahl der ihm angehörenden mittelbaren Unternehmensmitglieder zu berechnen. Mittelbare Unternehmensmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Beitrags sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung oder der Vollversammlung beschlossen wird.
- Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Vollversammlung
- die Vorstandsversammlung
- die Mitgliederversammlung
- die Arbeitskreise
§ 7 Vollversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Vollversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben
- die Jahresberichte entgegenzunehmen
- Entlastung des Vorstandes
- den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- die Revisoren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr und Verabschiedung der Beitragsordnung
- Eine ordentliche Vollversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen.
- Die Vollversammlung findet als Videokonferenz mit digitaler Abstimmung statt. Der Vorstand gibt in der Einladung einen Ort bekannt, an welchem Mitglieder an der Vollversammlung persönlich teilnehmen können.
- Die ordentliche Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse zur Anmeldung einberufen. Die Berechnung der Wochenfrist erfolgt gemäß §§ 187, 188 BGB. Für eine fristgerechte Einladung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Revisoren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Revisoren,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das kommende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung der Beitragsordnung.
- Bis zu vier Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung per E-Mail an ein Vorstandsmitglied einreichen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern über die Webseite des Vereins spätestens bis zu 3 Wochen vor der Vollversammlung zur Einsicht freigegeben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Vollversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand - verlangt.
- Der Präsident oder der Vize-Präsident leitet die Vollversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Vollversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Beschlüsse der Vollversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Vollversammlung niedergelegt und von dem Protokollführer und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied über die Webseite des Vereins eingesehen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ein Organ des Vereins, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte der Arbeitskreise entgegenzunehmen
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung der Beitragsordnung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im dritten Quartal eines jeden Jahres einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse zur Anmeldung einberufen. Die Berechnung der Wochenfrist erfolgt gemäß §§ 187, 188 BGB. Für eine fristgerechte Einladung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht der Arbeitskreise
- Abstimmung über Anträge
- Bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung können die Mitglieder Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung per E-Mail an ein Vorstandsmitglied einreichen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern über die Webseite des Vereins spätestens bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht freigegeben.
- Der Präsident oder der Vize-Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Protokollführer und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied über die Webseite des Vereins eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
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Stimmberechtigt sind ordentliche und mittelbare Unternehmensmitglieder sowie die Ehrenmitglieder, welche zugleich ordentliche Mitglieder sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur direkt ausgeübt werden darf. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
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Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen beziehungsweise zugeschalteten Mitglieder beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen ist.
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Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zulässig sind auch Blockwahlen bzw. Blockabstimmungen.
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Nicht persönlich zur Versammlung erschienene Mitglieder können ihre Stimme während der Versammlung auch im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugang zugänglichen Chat-Raum abgeben.
- Im Onlineverfahren wird der Zugang für die aktuelle Versammlung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse zur Anmeldung versendet. Diese wird unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor versendet. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die E-Mail-Adresse zur Anmeldung des jeweiligen Mitgliedes.
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Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
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Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit in der Versammlung erforderlich.
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Zur wirksamen Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Versammlung erforderlich.
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Zur wirksamen Abstimmung über die Auflösung des Vereins §41 BGB ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Versammlung erforderlich.
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Abstimmungen in Versammlungen erfolgen durch Abstimmungsgeräte, offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf besonderes Verlangen wird eine geheime Wahl durchgeführt.
§ 10 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26, §27 BGB sind:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Fachvorstand
- Vorstand für PR/Marketing
- Er wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres von der Vollversammlung für die Dauer einer Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Amtsantritt nach der Wahl und endet mit dem Amtsantritt durch den gewählten Nachfolger. Wird kein neuer Vorstand gewählt, bleibt das Vorstandsmitglied bis zum Antritt eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- In den Vorstand können nur Mitglieder der German UPA gewählt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus oder tritt von seiner Vorstandsfunktion zurück, benennt der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied zum Vorstand für den Rest der Amtsperiode.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand handelt nach seiner Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Insbesondere sind seine Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Festlegen der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme von Vereinsmitgliedern
- Berufung von Referenten zur Abdeckung von speziellen Aufgabenbereichen, z.B. Pressearbeit, Mitgliederbetreuer, Weiterbildung etc.
- Fachliche Betreuung und Koordination von Arbeitskreisen
- Veröffentlichung von Beiträgen zum Themenfeld Usability
- Mitgliederbetreuung
- Betreuung der Themen Aus- und Weiterbildung
- Der Vorstand trifft sich gemeinsam zu mindestens zwei Vorstandsversammlungen im Jahr. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Personen zur Vorstandsversammlung einladen.
- Die Vorstandsversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels E-Mail, sowie im Rahmen einer Video- /Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
- Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse der Vorstandsversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Referenten
- Der Vorstand kann gemäß §30 BGB Personen zur Bearbeitung spezieller Aufgabenbereiche berufen und auch abberufen. Die Aufgabenbereiche werden vom Vorstand festgelegt.
- Referenten werden für die Dauer von maximal 1 Jahr berufen. Die unbegrenzte Erneuerung der Berufung von Referenten ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Referenten bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Referenten informieren den Vorstand über ihre Aktivitäten in einem vierteljährlichen Bericht.
§ 12 Arbeitskreise
- Arbeitskreise beschäftigen sich mit fachlichen Themen im Berufsfeld Usability und User Experience.
- Alle Arbeitskreise handeln Ziel- und Ergebnisorientiert. Die Arbeitskreisleitung hat für die Organisation der ziel- und ergebnisorientierten Arbeit der Arbeitskreise zu sorgen
- Die Gründung eines Arbeitskreises kann von jedem Mitglied unter Vorlage eines Namens, der Ziele des Arbeitskreises, der Beschreibung der Inhalte der Arbeit und der Liste anderer interessierter Teilnehmer der Mitgliederversammlung oder Vollversammlung vorgeschlagen werden. Die aufgeführten Personen wählen nach der Einrichtung eines Arbeitskreises die erste Arbeitskreisleitung. Diese besteht aus einem Arbeitskreisleiter und einem Stellvertreter, welche für die Dauer von einem Jahr den Arbeitskreis leiten.
- Alle Angehörigen des jeweiligen Arbeitskreises wählen die Arbeitskreisleitung für ein Jahr. Die jeweilige Arbeitskreisleitung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine neue Leitung gewählt worden ist.
- Arbeitskreise werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder Vollversammlung eingerichtet oder aufgelöst. Der Name, die Ziele und inhaltliche Ausrichtung werden vom Arbeitskreis ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung oder Vollversammlung genehmigt.
- Die Namensänderung eines Arbeitskreises wird von der Arbeitskreisleitung vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt.
- Angehöriger eines Arbeitskreises können nur Mitglieder werden. Es hat dazu in Textform einen Antrag an die Arbeitskreisleitung zu richten. Das Mitglied kann jederzeit durch Erklärung in Textform auch wieder aus einem Arbeitskreis austreten.
- Die Arbeitskreisleitung informiert den Vorstand regelmäßig über den Arbeitsfortschritt und in jeder Mitgliederversammlung die Mitglieder.
§ 13 Kassenführung
- Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister.
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Über die Vollversammlung sind zwei Revisoren für die Dauer von einer Amtsperiode zu wählen. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Revisoren haben die Vollversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung
-
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung oder ordentlichen Vollversammlung erfolgen.
-
Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung oder ordentliche Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins.